Fundsachen

Beim Fundbüro können aufgefundene Gegenstände abgegeben oder verlorene Gegenstände als Verlust gemeldet werden. Abgegebene Gegenstände werden wöchentlich im Amtsblatt veröffentlicht.

Fristen:
Die Fundsache wird für die Dauer von sechs Monaten bei der Stadtverwaltung aufbewahrt. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der Gemeinde (§ 973 BGB). erwirbt der Finder das Eigentum an der verlorenen Sache. Die Jahresfrist beginnt
also nicht am Tage des Fundes, sondern erst am Tage der Anzeige bei der Gemeinde zu laufen (Ausnahme beim sog. Kleinfund, vgl. Abschn. 5.2). Insoweit kommt diesem Zeitpunkt
eine besondere Bedeutung zu. Er ist daher von der Gemeinde, die die Fundsache entgegennimmt, festzuhalten.
Der Eigentumserwerb ist ausgeschlossen, wenn dem Finder vorher ein Empfangsberech-tigter der verlorenen Sache bekanntgeworden ist oder wenn ein Empfangsberechtigter ein
Recht vorher bei der Gemeinde angemeldet hat. Wird der Empfangsberechtigte erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist bekannt oder meldet er erst nach Ablauf dieser Frist sein Recht bei der Gemeinde an, so ist der Finder zwar Eigentümer geworden, doch haftet er dem früheren Eigentümer drei Jahre lang nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 977 BGB). Der Bereicherungsanspruch ist, wenn der Fundgegenstand beim Finder in Natur noch vorhanden ist, darauf gerichtet, daß der Fundgegenstand wieder zurückübereignet wird (gegen Ersatz von Aufwendungen und Zahlung von Finderlohn).
Ist der Fundgegenstand nicht mehr vorhanden, so erstreckt sich der Bereicherungsan-spruch auf den Geldbetrag, um den der Finder noch bereichert ist. Dies kann im Einzelfall
dem Wert des Gegenstands entsprechen, wenn der Gegenstand z. B. verkauft wurde, kann
aber auch weggefallen sein (ein Tier, das zugelaufen ist, ist inzwischen verendet). Dieser
Bereicherungsanspruch erlischt seinerseits wieder nach drei Jahren, gerechnet vom Über-gang des Eigentums auf den Finder.

Gebühren:
Gebühren werden abhängig vom Wert der Fundsache nach der Verwaltungsgebührenordnung festgelegt.


Ansprechpartner:

Frau Kerstin Masuch
Zimmer 1.6
Stadtverwaltung Hettingen
Schloss
72513 Hettingen
Tel.: 0 75 74 / 93 10 - 30
E-Mail: masuch@hettingen.de


Frau Ruth Bögle
Bürgerbüro Inneringen
Schulstraße 2
72513 Hettingen
Tel.: 0 75 77 / 32 03
E-Mail: boegle@hettingen.de