Winterdienst / Räum- und Streupflicht

Gemäß der Streupflichtsatzung der Stadt Hettingen sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter oder Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von Ihr aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben, als Straßenanlieger zum Räum- und Streudienst verpflichtet.

Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auf die Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage. Wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, sind entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m im Bedarfsfall zu reinigen, zu räumen und zu streuen.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und soweit solche nicht vorhanden sind, die entsprechenden Flächen am Rand der Fahrbahn rechtzeitig zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benützt werden können. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Salz ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.

Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr. Die Räum und Streupflicht gilt auch für Eigentümer von unbebauten Grundstücken innerhalb der Ortslage.

Die Straßenanlieger werden gebeten, die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht ernst zu nehmen, weil im Schadensfall ansonsten Haftungsansprüche gegen die Verpflichteten geltend gemacht werden können. Splitt zum Streuen kann im Bauhof von den Einwohnern der Gemeinde kostenlos abgeholt werden.

Ansprechpartner:
Frau Manuela Ott
Zimmer 2.3
Stadtverwaltung Hettingen
Schloss
72513 Hettingen
Tel.: (0 75 74) 93 10 - 21
E-Mail: ott@hettingen.de