1. Änderung der 11. Corona Verordnung

14.10.2021

​Ab dem 15. Oktober 2021 gilt die 1. Änderung der 11. Corona Verordnung.

​Inhaltlich wurden die CoronaVO Schule, die CoronaVO Sport und die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen geändert.

- Bei der CoronaVO Schule wurden neue Regelungen bezüglich der Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler eingeführt. Wenn sich die Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer oder Betreuungsraum Bewegen gilt Maskenpflicht. Sitzen sie jedoch am Platz oder halten sich stehend in einem Bereich auf gilt keine Maskenpflicht.
- Für Grundschülerinnen und Grundschüler gilt im Klassenzimmer keine Maskenpflicht.
- Außerhalb von Unterrichts- und Betreuungräumen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
- Bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen z. B. Schullandheim gilt Testpflicht.
- Singen ohne Maske ist im Unterricht möglich wenn der Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden kann; kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden muss Maske getragen werden.

- Bei der CoronaVO Sport wurde die Möglichkeit des 2G Optionsmodells eingeführt. Die Entscheidung hierüber treffen in der Basisstufe Betreiber und Veranstalter von Sportanlagen- und veranstaltungen. In diesem Fall ist nur immunisierten Personen der Zutritt gestattet. Hierbei entfällt für Besucherinnen und Besucher sowie für Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Maskenpflicht. Dies gilt nicht für Mitarbeitende und Beschäftigte.
- Sportausübung in der Alarmstufe:
- Nicht-immunisierte Personen haben Zutritt zur Sportanlagen und Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Tests, bei Jugendlichen bis 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, reicht ein negativer Antigentest.
- Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume können durch konkrete nicht-immunisierte Personen wie bspw. Schies- und Wettkampfrichterinnen und -richter und Trainerinnen und Trainer bei der Sportausübung im Freien einzeln genutzt werden, wenn die Räume für diese konkreten Personen zur Einzelnutzung reserviert sind.
- Künftig sind nicht-immunisierte Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen, auch in der Basisstufe, verpflichte, sich zweimal pro Woche per Antigen-Schnelltest zu testen.

211013_11. CoronaVO 1. ÄnderungsVO_konsolidiert.pdf