Neue Coronaverordnung; gültig ab dem 04.12.2021

06.12.2021

Mit Datum vom 04.12.2021 ist in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten.

​Die wichtigsten Änderungen beziehen sich auf die Einschränkung von Großveranstaltungen im Sport-, Kultur- und vergleichbaren Großveranstaltungen. In der Alarmstufe II sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig und es gilt grundsätzlich eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern.
Für die Gastronomie gilt generell die 2G-Plus-Regel. Dies gilt auch für die Hotelgastronomie.

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:
- Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten
- Diskotheken, Clubs und Einrichtungen die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen
- 2-G-Plus-Regelung bei Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Verschärfung der Zutrittsregelung bei außerschulicher Bildung, VHS-Kursen, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Hier gilt die 2-G-Plus Regel
- 2-G-Regelung im Einzelhandel
- Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen.

Wichtig: Für geboosterte Personen gilt die 2-G-Plus Regelung nicht.

11. CoronaVO 4. ÄnderungsVO_konsolidiert.pdf

ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE (1).pdf