Anpassung der Corona VO

28.01.2022

​Die Corona VO wurde zum 27.01.2022 erneut angepasst. Die entsprechenden Änderungen gelten ab dem 28.01.2022.
Außerdem wurde die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung angepasst. Dies betrifft Personen die mit Johnson & Johnson geimpft wurden.
Anpassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

- Bisher hat eine Impfdosis mit dem Impfstoff von Johnson und Johnson ausgereicht um als vollständig geimpft zu gelten. Dies ist inzwischen nicht mehr der Fall. Es braucht eine zweite Impfung, idealerweise mit einem mRNA-Impfstoff, damit ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Personen welche bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollten drei Monate später eine Auffrischungsimpfung (Booster) durchführen.

Änderungen der CoronaVO zum 28. Januar 2022:

- Die Alarmstufe II gilt, wenn der Schwellenwert der Auslastung der Intensivbetten 450 und der Schwellenwert der Hospitalisierungsinzidenz 6,0 erreicht oder überschreittet.
- Die FFP2 Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren gilt nun auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in FAhrgastschifffahrt und im Luftverkehr.
- In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
- In der Alarmstufe I dürfen Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale nicht öffnen.
- Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführugnen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse bei Alarmstufe I:
  • 2G: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 1.500 Zuschauer*innen in geschlossenen Räumen. Maximal 3.000 Zuschauer*innen im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauer*innen müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
  • 2G+: Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 3.000 Zuschauer*innen in geschlossenen Räumen. Maximal 6.000 Zuschauer*innen im Freien. Bei mehr als 500 Zuschauer*innen müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
- Die FFP2-Maskenpflicht gilt für Stadt- und Volksfeste auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als 3.000 Besucher*innen bei 2G; nicht mehr als 6.000 Besucher*innen bei 2G+.
- Fasnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
- In Bereichen, für die 3G gilt und bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, ist nun ein negativer Schnelltest ausreichend.
- In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.
- Bei Prüfungen in der beruflichen Bildung muss in der Warn- und den Alarmstufen eine medizinische Maske getragen werden.
- Ab dem 14. Februar 2022 gilt bei Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Reiligionsausübung und entsprechenden Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeindschaften 3G.
- In der Alarmstufe II sind berufliche Fort- und Weiterbildungen nur erlaubt, wenn diese zwingend notwendig und unaufschiebbar sind.
- Der Wert für die 7-Tage-Inzidenz bei den Ausgangsbeschränkungen wird in der Alarmstufe II von 500 auf 1.500 erhöht.


ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE_28022022.pdf