Änderung der CoronaVO

09.02.2022

Die CoronaVO wurde erneut angepasst. Die Änderungen wurden notverkündet und treten zum 09.02.2022 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

- In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt weiterhin bestehen.
- Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern-, Konzertaufführungen, ... sind in der Alarmstufe I mehr Besucher*innen zugelassen.

  • In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauer*innen; Alternativ: 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr al 4.000 Zuschauer*innen
  • Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 5.000 Zuschauer*innen; Alternativ: 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauer*innen
  • Bei diesen Veranstaltungen müssen weiterhin bei mehr als 500 Zuschauer*innen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal 10 Prozent dürfen Stehplätze sein.
- Erhöhung der zugelassenen Besucher*innen bei Volks- und Stadtfesten:
  • 2G: 50 Prozent Auslastung; aber maximal 5.000 Besucher*innen
  • 2G+: 50 Prozent Auslastung; aber maximal 10.000 Besucher*innen
- Weitestgehende Aufhebung der Vorgaben zur Datenerhebung. Die Datenerhebung muss nur noch bei infektiologisch riskanten Settings, wie beispielsweise Diskotheken und im Zusammenhang mit vulnerablen Gruppen aufrecht erhalten werden.
Die Landesregierung empfiehlt weiterhin die Nutzung der Corona-Warn-App.

- In folgenden Bereichen müssen keine keine Kontaktdaten der Besucher/Kunden/Gäste mehr erfasst werden:

  • Veranstaltungen wie Theater-, Opern-, Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen, Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
  • Stadt- und Volksfeste
  • Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und anderen Kultureinrichtungen
  • Bei religiösen Veranstaltungen
  • Beherberungsbetriebe
  • Gastronomie
  • Externe Gäste in Mensen und Cafeterien
  • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos und Wettbüros
  • Messen und Ausstellungen
  • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Böder, Thermen, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen, etc.
  • Körpernahe Dienstleistungne
  • Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
  • Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
  • Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
  • Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse
  • Prostituionsstätten

ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE_08.02.2022.pdf