Anpassung der Corona Regelungen

23.02.2022

Mit Datum zum 23. Februar 2022 wurden die Corona Regelungen angepasst.

Folgende Änderungen treten zum 23. Februar 2022 in Kraft:

- Die Alarmstufe II entfällt.
- Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wird für die einzelnen Stufen angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig. Dies bedeutet für die einzelnen Stufen konkret:
  • Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID19-Patientinnen und -Patienten belegt.
  • Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
  • Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
- In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel. Ausgenommen hiervon sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- In der Alarmstufe gilt überwiegend die 2G-Regel. Ausgenommen hiervon sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden.
- Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
  •  Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
  • Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teilt, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
  • - Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen.
  • - Alarmstufe: Ein Haushalt plus fünf weitere Personen.
  • Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- In der Gastronomie und in Vergnügungsstätten gilt in der Warnstufe im Freien und in geschlossenen Räumen 3G.
- Für Beherberungsbetriebe entfallen in der Basisstufe die Einschränkungen.
- Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
  • Basissufe: Keine Zugangsbeschränkungen
  • Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 25. Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
  • Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 5.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel.
- Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätzen, Fitnessstudiosn etc. sowie touristische Verkehre:
  • Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
  • Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
  • Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- Angepasste Regelungen für Messen und Ausstellungen:
  •  Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen
  • Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
  • Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätlich einen negativen Corona-Test benötigen. Es gilt grundsätzlich Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche.
- Bei außerschulischen Bildungsangeboten und in der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnlichen Angeboten entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
- Bei körpernahen Dienstleistungen entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.

In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2-Mase oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstangsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Betreiber*innen/Veranstalter*innen/Dienstleister*innen müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen.

220222_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_220223.pdf

ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf

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