Hier finden Sie die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Hettingen.
2026
Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Stadt Hettingen weist darauf hin, dass nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) gegen bestimmte Datenübermittlungen Widerspruch eingelegt werden kann (Eintragung einer Übermittlungssperre).
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG).
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)
Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Unterschrift gegenüber der Stadt Hettingen zu erklären.
Daniel Eiffler,
Bürgermeister der Stadt Hettingen
Schloss, 72513 Hettingen
Bei einem Widerspruch werden Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Scher-Lauchert Abwasserverbands mit Sitz in Bitz, Zollernalbkreis - Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026
Die Verbandsversammlung hat am 04.11.2025 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.
Zweckverband Wasserversorgung Mittlere Lauchert - Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026
Die Verbandsversammlung hat am 10.12.2025 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.
Das Landratsamt Sigmaringen hat mit Erlass vom 22.12.2025, die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2026 bestätigt. Genehmigungspflichtige Festsetzungen sind nicht enthalten.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2026 liegen in der Zeit vom 19.01.2026 bis 27.01.2026, je einschließlich, zur Einsichtnahme im Rathaus in Hettingen, Schloss, Zimmer Nr. 2.5 öffentlich aus.
Die vollständige Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 finden Sie hier.
2025
Aufstellungsbeschluss 1. Bebauungsplan PV-Anlage Inneringen Gewann Dittwang/Schafhausen; 2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan PV-Anlage Inneringen Gewann Dittwang/Schafhausen, Stadt Hettingen, Gemarkung Inneringen, Landkreis Sigmaringen
Der Gemeinderat der Stadt Hettingen hat am 16.12.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Bebauungsplan „PV-Anlage Inneringen Gewann Dittwang/Schafhausen“, Stadt Hettingen, Gemarkung Inneringen, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und die dazugehörige Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „PV-Anlage Inneringen Gewann Dittwang/Schafhausen“, Stadt Hettingen, Gemarkung Inneringen, nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i. V. m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg aufzustellen.
Die vollständige Fassung des Aufstellungsbeschlusses finden Sie hier
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung WVS) der Stadt Hettingen
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende Änderung der Satzung über die Wasserversorgungssatzung WVS beschlossen:
§ 37 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Der Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§39) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt je Kubikmeter (m³) 3,50 Euro netto bzw. 3,745 Euro brutto.
§ 40 Abs. 2 (Pauschaltarif) erhält folgende Fassung:
Wie beim Zählertarif (§ 37 Abs. 2) werden je Kubikmeter (m³) Pauschalwasserbverbrauchsmenge 3,50 Euro netto bzw. 3,745 Euro brutto erhoben.
Diese Satzung tritt zum 01.Januar 2026 in Kraft.
Gemeinderatssitzung am 16.12.2025
Einladung zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates
am Dienstag, 16. Dezember 2025, um 17:00 Uhr
in der Alten Schule Inneringen, Schulstraße 2, 72513 Hettingen - Inneringen
Tagesordnung:
1. | Vorstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplanes 2026 |
2. | Änderung der Wasserversorgungssatzung |
3. | Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan PV-Anlage Inneringen, Gewann Dittwang/Schafhausen |
4. | Widerruf der Bestellung als Standesbeamten mit Ablauf der Dienstzeit |
5. | Annahme von Spenden für öffentliche Einrichtungen |
6. | Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung |
7. | Verschiedenes und Bekanntgaben |
Zu dieser Sitzung möchte ich Sie ganz herzlich einladen.
Im Anschluss an die öffentliche Sitzung findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.
Es grüßt Sie freundlich
gez. Daniel Eiffler
Bürgermeister
Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hettingen (Feuerwehrsatzung - FwS)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 02.12.2025 eine Neufassung der Feuerwehrsatzung beschlossen.
In der überarbeiteten Feuerwehrsatzung wird nun auch die HVO-Gruppe (Helfer vor Ort) bzw. die First-Responder-Gruppe offiziell verankert. Damit wird die wichtige Rolle dieser ehrenamtlichen Einsatzkräfte in der örtlichen Gefahrenabwehr anerkannt und rechtlich geregelt.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.12.2025 folgende Änderung der Satzung über die Feuerwehrentschädigungssatzung beschlossen:
Der Gemeinderat stimmt der Anpassung der Aufwandentschädigung für ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr auf 15,00 EURO pro angefangene Einsatzstunde zu.
Die vollständige Fassung der Satzungsänderung finden Sie hier.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundetsteuer
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.12.2025 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer beschlossen:
§5 Abs. 1 (Steuersatz) erhält folgende Fassung:
1) Die steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hunde 108,00Euro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
Die vollständige Fassung der Satzungsänderung finden Sie hier.
Sitzung der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Laucherttal
Donnerstag, 11. Dezember um 18:00 Uhr
im historischen Schlosssaal (1.OG) des Rathauses in Gammertingen
(Hohenzollernstraße 5-7, 72501 Gammertingen)
Als öffentliche Tagesordnung ist vorgesehen:
- Begrüßung und Bekanntgaben
- Akademie Laucherttal
- Sachstandsbericht der Geschäftsstelle
- Tourismus der Ferienregion „Im Tal der Lauchert“
- Bericht über aktuelle touristische Aktivitäten
- Bericht über den aktuellen Planungsstand CMT 2026
- Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes 2026
- Fortschreibungs – und Änderungsverfahren Flächennutzungsplan „Laucherttal“
- 7. Änderung der 3. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV Laucherttal zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV-Anlage Wasserwerk Hermentingen“, Gemarkung Hermentingen
- Behandlung der Stellungnahmen
- Entwurfsbeschluss
- 8. Änderung der 3. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV Laucherttal zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage, „PV-Anlage Gewann Brand“, Gemarkung Bronnen
- Feststellungsbeschluss
- 9. Änderung der 3. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV Laucherttal zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage, „Großflächige Freiflächen-PV-Anlage Birklesberg“, Gemarkung Gammertingen
- Feststellungsbeschluss
6. Verschiedenes, Wünsche und Anfragen
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Stadt Hettingen weist darauf hin, dass nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) gegen bestimmte Datenübermittlungen Widerspruch eingelegt werden kann (Eintragung einer Übermittlungssperre):
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG).
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)
Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Unterschrift gegenüber der Stadt Hettingen zu erklären.
Daniel Eiffler,
Bürgermeister der Stadt Hettingen
Schloss
72513 Hettingen
Bei einem Widerspruch werden Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025
Stadt Hettingen
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025 ( pdf signiert)
1. Haushaltssatzung der Stadt Hettingen für das Haushaltsjahr 2025
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29. April 2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 7.542.000 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von7.653.000 | 8.910.000 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | -1.368.000 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 10.000 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 10.000 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -1.358.000 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 7.116.000 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 7.866.000 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts | -750.000 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 6.089.000 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 8.300.000 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus | -2.211.000 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf | -2.961.000 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 513.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus | 513.000 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, | -2.448.000 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 513.000 Euro
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 300.000 Euro
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 500.000 Euro
Hettingen, den 30.04.2025 gez.: Daniel Eiffler, Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO am 30.04.2025 der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung wurde am 26.05.2025 bestätigt. Gemäß der §§ 87 Abs.2, 86 Abs 4 GemO wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 513.000 Euro und gemäß § 86 Abs. 4 GemO der laut der mittelfristigen Finanzplanung kreditfinanzierte Anteil des in § 3 der Haushaltsatzung festgesetzten Betrages der Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 300.000 Euro genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.06.2025 bis 17.06.2025 im Zimmer 2.5 im Rathaus Hettingen öffentlich aus.
Hettingen, den 05.06.2025
Wegebaugerätegemeinschaft Albrand: Einladung zur Verbandsversammlung am 27.05.2025
Wegebaugerätegemeinschaft Albrand
Kommunaler Zweckverband
Donaustraße 1, 88499 Altheim
Öffentliche Bekanntmachung
Am Dienstag, den 27. Mai 2025, findet um 10:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses in Schemmerhofen, Hauptstraße 25, 88433 Schemmerhofen, eine öffentliche Verbandsversammlung der Wegebaugerätegemeinschaft Albrand statt.
Tagesordnung
- Bericht des Vorsitzenden
- Bekanntgabe des Protokolls der vergangenen Verbandsversammlung vom 30. April 2024
- Feststellung des Jahresabschlusses 2024
- Bericht des technischen Geschäftsleiters
- Grundstück und Gebäudlichkeiten
- Festlegung der neuen Leistungsentgelte für Maschineneinsätze und Handarbeitsstunden sowie für Mischgutentgelte
- Beratung des Wirtschaftsplanes 2025 mit Investitionsteil
- Besetzung des Verwaltungsrates
- Antrag des Zweckverbands „Geräte- und Personalgemeinschaft Ostrachtal“ auf Mitgliedschaft beim Zweckverband „Wegebaugerätegemeinschaft Albrand“
- Verschiedenes
gez. Martin Rude
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens "XXL Landtag verhindern!" Über das "Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes - Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden
Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch
Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ durchgeführt, weil es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zulässigerweise beantragt wurde. Der Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens ist, wurde von den Initiatoren des Volksbegehrens erstellt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
- Bei der freien Sammlung, die am Montag, dem 5. Mai 2025 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, dem 4. November 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.
Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.
Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, dem 4. November 2025 der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.
- Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate von Montag, dem 5. Mai 2025 und endet am Montag, dem 4. August 2025.
Die Eintragungsliste für die Stadt Hettingen
wird in der Zeit vom 5. Mai 2025 bis 4. August 2025.
im Bürgerbüro, Rathaus im Schloss, Schloss, 72513 Hettingen
zu folgenden Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr
Dienstag von 14.00 – 17.00 Uhr
Mittwoch von 14.00 – 18.00 Uhr
für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.
Der Zugang ist nicht barrierefrei/rollstuhlgeeignet möglich.
im Bürgerbüro in der Alten Schule, Schulstraße 2, 72513 Hettingen-Inneringen
zu folgenden Öffnungszeiten
Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag von 14.00 – 18.00 Uhr
für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.
Der Zugang ist barrierefrei/rollstuhlgeeignet möglich.
Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
- Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
- Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.
- Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.
- Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetzentwurf zum Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden
A. Zielsetzung
Dieser Gesetzentwurf führt eine effektive Begrenzung der Landtagsgröße ein, um die Kosten des Landesparlaments für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Grenzen zu halten. Indem die Anzahl der Wahlkreise und damit gleichzeitig die Anzahl der Direktmandate erheblich verringert wird, wird die Möglichkeit reduziert, dass eine Partei Überhangmandate erringt, die dann zu Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien führen, denen der Einzug in den Landtag gelingt. Damit wird eine Aufblähung des Landtags in hohem Maße unwahrscheinlich und der Landtag verbleibt mit allenfalls geringfügigen Abweichungen bei seiner Sollgröße von 120 Abgeordneten.
B. Wesentlicher Inhalt
Die Gesetzesänderung hat zwei wesentliche Merkmale. Statt der bisher 70 Wahlkreise für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg wird der Zuschnitt der 38 baden-württembergischen Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg verwendet. Statt bisher 70 Direktmandate werden so nur noch 38 Direktmandate vergeben, 82 Mandate werden über die von den Parteien zu bestimmenden Landeslisten nach der Maßgabe des Zweitstimmenergebnisses verteilt. Das führt im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer erheblichen Reduzierung des Risikos, dass eine Partei wesentlich mehr Direktmandate erringen kann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden und somit diese Überhangmandate bei allen weiteren Parteien, denen der Einzug in den Landtag von Baden-Württemberg gelingt, mit Ausgleichsmandaten ausgeglichen werden müssen, um den Wählerwillen nach dem Zweitstimmenergebnis in der Sitzverteilung im Landtag von Baden-Württemberg adäquat zu repräsentieren.
C. Alternativen
Beibehaltung der jetzigen Regelung.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die vorgesehenen Änderungen im Landtagswahlrecht zielen auf eine Beschränkung von Kosten ab. Die Höhe der potenziellen Einsparung kann nicht bestimmt werden, da niemand das Wahlverhalten der Bürgerschaft in der Zukunft kennt. Neben den Kosten für die administrative Umsetzung der Gesetzesänderung entstehen keine weiteren über das Maß des Jetzt-Zustands hinausgehenden Kosten.
E . Kosten für Private
Keine.
Der Landtag wolle beschließen,
dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
- Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag
von Baden-Württemberg
Nr. | Name | Gebiet |
1 | Stuttgart I | Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen |
2 | Stuttgart II | Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen |
3 | Böblingen | Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch |
4 | Esslingen | Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar) |
5 | Nürtingen | Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen |
6 | Göppingen | Landkreis Göppingen |
7 | Waiblingen | Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach |
8 | Ludwigsburg | Vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Weissach Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz |
9 | Neckar-Zaber | Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim |
10 | Heilbronn | Stadtkreis Heilbronn Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot |
11 | Schwäbisch Hall – Hohenlohe | Hohenlohekreis Landkreis Schwäbisch Hall |
12 | Backnang – Schwäbisch Gmünd | Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal |
13 | Aalen – Heidenheim | Landkreis Heidenheim Vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört |
14 | Karlsruhe-Stadt | Stadtkreis Karlsruhe |
15 | Karlsruhe-Land | Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen |
16 | Rastatt | Stadtkreis Baden-Baden Landkreis Rastatt |
17 | Heidelberg | Stadtkreis Heidelberg Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim |
18 | Mannheim | Stadtkreis Mannheim |
19 | Odenwald – Tauber | Main-Tauber-Kreis Neckar-Odenwald-Kreis |
20 | Rhein-Neckar | Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen |
21 | Bruchsal – Schwetzingen | Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen |
22 | Pforzheim | Stadtkreis Pforzheim Enzkreis |
23 | Calw | Landkreis Calw Landkreis Freudenstadt |
24 | Freiburg | Stadtkreis Freiburg im Breisgau Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau |
25 | Lörrach – Müllheim | Landkreis Lörrach Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg |
26 | Emmendingen – Lahr | Landkreis Emmendingen Vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach |
27 | Offenburg | Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach |
28 | Rottweil – Tuttlingen | Landkreis Rottweil Landkreis Tuttlingen |
29 | Schwarzwald- Baar | Schwarzwald-Baar-Kreis Vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach |
30 | Konstanz | Landkreis Konstanz |
31 | Waldshut | Landkreis Waldshut Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt |
32 | Reutlingen | Landkreis Reutlingen |
33 | Tübingen | Landkreis Tübingen Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen |
34 | Ulm | Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis |
35 | Biberach | Landkreis Biberach Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg |
36 | Bodensee | Bodenseekreis Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald |
37 | Ravensburg | Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende |
38 | Zollernalb – Sigmaringen | Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
- Allgemeiner Teil
Die Anzahl der Wahlkreise bestimmt die Höchstzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten. Sie ist damit wesentlicher Faktor für die Maximalgröße des Landtags von Baden-Württemberg. Sie fungiert daher gleichsam als natürliche Bremse für die Anzahl der auszugleichenden Überhangmandate. Die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten kann durch den zusätzlich hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings durch die Einführung der Zweitstimme bei der Wahlrechtsreform vom 6. April 2022 zu einer erheblichen Aufblähung des Parlaments führen. Eine Reduktion der Anzahl der Wahlkreise für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg minimiert diese Gefahr in erheblichem Maße und stellt gleichzeitig die Arbeitsfähigkeit des Parlaments durch die unveränderte und bewährte Bewahrung der Sollgröße von 120 Abgeordneten sicher. Die Reduktion des Risikos einer Aufblähung gewährleistet damit, die entstehenden Kosten für die öffentlichen Haushalte in einem Rahmen zu halten, der nicht unkalkulierbar durch das Wahlverhalten der Bevölkerung nach oben getrieben werden kann. Zudem würde die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unter einer zu hohen Anzahl an Abgeordneten vielfältig leiden, beispielhaft sei der hohe Aufwand für zusätzlich benötigte oder umzustrukturierende Räumlichkeiten – etwa des Plenarsaals – sowie die Erstausstattung zusätzlicher Mandatsträger mit den für die Mandatsarbeit notwendigen Arbeitsmitteln erwähnt. Die Reduktion der Anzahl der Wahlkreise und damit der erringbaren Direktmandate wirkt dem mit der bereits erfolgten Umstellung auf ein Zweistimmenwahlrecht hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings als potenziellem Treiber der Parlamentsgröße entgegen, entlastet die öffentlichen Haushalte und stellt die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicher.
Die Sollgröße des Landtags von Baden-Württemberg bleibt durch den Gesetzentwurf unberührt weiterhin bei 120 Abgeordneten, kann diese aber nicht mehr in erheblichem Maße übersteigen.
- Einzelbegründung
Zu Artikel 1 - Änderung des Landtagswahlgesetzes
Zu Nummer 1
Die Anzahl der erringbaren Direktmandate korreliert dann positiv mit der Parlamentsgröße, wenn die stärkste Partei sehr viele Direktmandate erringt, gleichzeitig aber ein Zweitstimmenergebnis erreicht, das zu weniger Mandaten führen würde als die Anzahl der gewonnenen Direktmandate. Die Differenz zwischen der dem Zweitstimmenergebnis entsprechenden Anzahl an errungenen Mandaten und der über diese Zahl hinausgehenden, direkt von dieser Partei gewonnenen Mandate nennt man Überhangmandate. Diese müssen mit sogenannten Ausgleichsmandaten so lange bei den anderen Parteien, die den Einzug in den Landtag geschafft haben, aufgefüllt werden, bis die Mandatsverteilung dem Zweitstimmenergebnis entspricht. Wird die Anzahl an Direktmandaten verringert, führt das automatisch auch zu einer Verringerung des Risikos einer Vergrößerung des Parlaments. Dies ist das Ziel des Gesetzentwurfs.
Legt man die Ergebnisse der letzten Wahl zugrunde, die in einem Zweistimmenwahlrecht in Baden-Württemberg durchgeführt wurde – die Bundestagswahl am 26. September 2021 – und errechnet die Größe des Landtags anhand des Wahlverhaltens der Bevölkerung bei dieser Wahl und der Direktmandatsanzahl 70, ergibt sich daraus eine Parlamentsgröße von ca. 214 Abgeordneten bei einer Sollgröße des Landtags von 120. Legt man die Direktmandatsanzahl 38 zugrunde, ergibt sich aus dem Wahlverhalten der Bevölkerung am 26. September 2021 eine Parlamentsgröße von ca. 120, was der Sollgröße entspricht. Die Änderung der Anzahl der Direktmandate auf 38 wird dadurch erreicht, dass der Zuschnitt der Wahlkreise durch die Übernahme der Struktur der 38 baden-württembergischen Bundestagswahlkreise vorgenommen wird, für die je ein Bewerber direkt in den Landtag von Baden-Württemberg gewählt wird. Nummer 1 regelt dabei die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten, Nummer 2 die Anzahl der Wahlkreise.
Zu Nummer 2
Die angestrebte Reduktion des Risikos einer Parlamentsaufblähung benötigt zwei Änderungen im Landtagswahlgesetz, da für die Reduktion der zu vergebenden Direktmandate auch die Reduktion der Wahlkreise vorgenommen werden muss, um pro Wahlkreis ein Direktmandat zu gewährleisten. Die beiden zur Änderung des Landtagswahlrechts hin zu einem Zweistimmenwahlrecht vom Landtag von Baden-Württemberg angehörten Sachverständigen haben die Reduktion der Wahlkreismandate empfohlen. Prof. Dr. Joachim Behnke konstatiert: „Ideal wäre eine Größe von ca. 40 Wahlkreismandaten."
Der Gesetzentwurf berücksichtigt diese Empfehlung.
Zu Nummer 3
Der Gesetzentwurf stellt überdies sicher, dass eine komplizierte Entscheidungsfindung innerhalb der politischen Landschaft, wie ein potenzieller Wahlkreiszuschnitt aussehen müsste, nicht notwendig wird, indem bereits bestehende Wahlkreise verwendet werden, wenngleich für eine andere Wahl.
Die Reduktion der Wahlkreise auf 38 und die Übernahme der Zuschnitte der Bundestagswahlkreise führt mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Zuschnitte bereits den Erfordernissen des Wahlrechts genügen, was die Höchstabweichungen in der Anzahl der Wahlberechtigten betrifft.
Zu Artikel 2 - Inkrafttreten
Bereits die kommende Landtagswahl wird im Zweistimmenwahlrecht erfolgen, weshalb die Reduktion der Wahlkreise auch bereits zur kommenden Wahl erfolgen sollte. Überdies müssen sich die Parteien für die Aufstellungen ihrer Kandidaten und Landeslisten vorbereiten können. Das Inkrafttreten sollte deshalb rasch erfolgen.“
Hettingen, den 17.04.2025
gez. Daniel Eiffler, Bürgermeister
Die Bekanntmachung finden Sie hier als digital signiertes pdf.
Bekanntmachung der Bodenrichtwerte für die Stadt Hettingen zum Stichtag 01. Januar 2025
Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Sigmaringen
Aufgrund von § 196 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 12 Gutachterausschuss-verordnung (GuAVO) hat der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Sigmaringen am 28. März 2025 die Bodenrichtwerte für die Stadt Hettingen zum Stichtag 01. Januar 2025 ermittelt. Der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Sigmaringen nimmt für alle Städte und Gemeinden des Landkreises Sigmaringen die gesetzlichen Aufgaben des Gutachterausschusses wahr.
Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte, bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche, für eine Mehrzahl von Grundstücken mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. In bebauten Gebieten sind die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.
Neben dieser Bekanntmachung werden die Bodenrichtwerte und die Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen in das Bodenrichtwertinformationssystem des Landes Baden-Württemberg (www.gutachterausschuesse-bw.de) eingestellt. Die Daten können dort in Kürze kostenfrei elektronisch abgerufen werden.
Abweichungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie Lage und Erschließungszustand, Form, Größe, Bodenbeschaffenheit, Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgestalt oder Immissionen bewirken i. d. R. Abweichungen des Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte beim Gemeinsamen Gutachterausschuss ein Gutachten über den Verkehrswert beantragen.
Die Bodenrichtwerte gehen von einem voll erschlossenen, nach Baugesetzbuch und Kommunalabgabengesetz beitragsfreien und altlastenfreien Grundstück aus.
Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Ansprüche hinsichtlich des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts (z. B. Bebaubarkeit eines Grundstücks) können aus den Bodenrichtwerten und den Bodenrichtwertzonen nicht abgeleitet werden.
Die zum Stichtag 01. Januar 2025 neu beschlossenen Bodenrichtwerte gelten für städtebauliche Zwecke und nicht für die Berechnung der Grundsteuer. Hier gelten weiterhin die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01. Januar 2022 einschließlich etwaiger vorgenommener Korrekturen oder Fortschreibungen zu diesem Stichtag.
Sigmaringen, den 31. März 2025
gez.
Markus Beck
Vorsitzender des Gemeinsamen Gutachterausschusses
Bundestagswahl 2025
Widerspruch gegen Datenübermittlung aus dem Melderegister
Neufassung der Hauptsatzung
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung vom 21.01.2025 die Neufassung der Hauptsatzung (PDF-Dokument, 177,65 KB, 13.03.2025) beschlossen.
Änderung der Friedhofssatzung und der Bestattungsgebührenordnung
Der Gemeinderat hat die Änderung der Friedhofssatzung (PDF-Dokument, 50,21 KB, 13.02.2025) und der Bestattungsgebührenordnung (PDF-Dokument, 58,25 KB, 13.02.2025) beschlossen.


